Reisebedingungen für Pauschalreisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Überlassung von Mietomnibussen (PDF-Dokument)
Alle Preisangaben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Euro.
1. Abschluss des Reisevertrages
Durch Ihre Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich oder auch
fernmündlich geschehen. Der Reisevertrag kommt ausschliesslich durch die
Annahme der Anmeldung durch uns zustande. Über die Annahme informieren
wir Sie durch Übersendung der Buchungsbestätigung/Rechnung, die die
wesentlichen Reiseleistungen enthält, soweit diese Angaben sich nicht
aus dem Prospekt ergeben und auf die Bezug genommen wird. Reisebüros und
sonstige Agenturen treten nur als Vermittler auf. Weicht der Inhalt
unserer Buchungsbestätigung von dem Inhalt Ihrer Reiseanmeldung ab, so
liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage
gebunden sind und den Sie innerhalb dieser Frist durch Rücksendung der
Reisebestätigung, Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises oder
ausdrücklicher Einverständniserklärung annehmen. Der Reisende erklärt sich einverstanden, dass seine Kundendaten gespeichert werden und erteilt seine Einwilligung zur Kundenansprache z.B. mit Telefon, Fax, Postwurfsendungen, E-Mail, SMS usf. auch zu werblichen Zwecken des Reiseveranstalters.
2. Zahlung des Reisepreises
Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 40,– fällig,
wenn nicht anders vorgegeben. (z. B. bei Reisen mit Fährbuchungen,
Eintrittskarten oder Visabeantragung, Anzahlung: 75,– bis 250,–). Der
Restbetrag ist nach Erhalt des Sicherungsscheines unaufgefordert
spätestens drei Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Buchungen innerhalb
von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur
sofortigen Zahlung des Reisepreises, Zug um Zug gegen Aushändigung der
Reiseunterlagen.
3. Unsere Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog etc.) sowie den Reiseunterlagen
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung). b) Nebenabreden, besondere
Vereinbarungen und Zusatzansprüche werden in die Reiseanmeldung und
Reisebestätigung aufgenommen. c) Die angegebenen Reisepreise verstehen
sich pro Person im Doppelzimmer. d) Die Anzahl der Einzelzimmer ist
beschränkt und die Ausstattung z.T. geringwertiger als im normalen
Doppelzimmer. Einzelzimmer sind in der Regel aufpreispflichtig. Bei
allen Urlaubsreisen besteht während der Zwischenübernachtung kein
Anspruch auf Einzelzimmer und Zimmer mit Dusche und WC.
Ausweichmöglichkeiten auf andere Hotels vorbehalten. Die Buchung
"Einzelzimmer" bezieht sich nur auf den Ziel- oder Urlaubsort. Wir
werden trotzdem bemüht sein, Ihren Wünschen entgegenzukommen. e) Pro
Reisegast befördern wir kostenlos einen Koffer und eine Reisetasche in
normalen Massen. Das Reisegepäck ist nicht versichert. Der Fahrgast muss
bei jeder Abfahrt selbst darauf achten, dass sein Gepäck auch
vollständig zur Verladung am Bus bereitsteht. f) Folgende
Verpflegungsleistungen werden angeboten: ÜF = Teilpension (Übernachtung
und Frühstück), HP = Halbpension (TP und ein Essen pro Übernachtung), VP
= Vollpension (Übernachtung, Frühstück und zwei Mahlzeiten). Die
Verpflegungsleistungen Halbpension und Vollpension beginnen mit dem
Abendessen bei Anreise und enden mit dem Frühstück am letzten Reisetag.
g) Eintrittsgelder für Besichtigungen und ähnliche Sonderleistungen sind
nicht im Reisepreis enthalten, sofern sie im Leistungsteil nicht als
inkludiert ausgewiesen sind.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Aufgrund unvorhersehbarer
Umstände kann es zu allgemeinen Programmänderungen oder zu zeitlichen
Abänderungen einzelner Programmpunkte kommen, die wir uns vorbehalten,
sofern sie auf verspäteter Ankunft am oder Rückkehr vom Zielort beruhen,
die auf Strassenstau, technische Defekte des Reisebusses, geänderte
Fährabfahrten oder anderer entsprechend widriger Umstände beruhen, die
nicht vorhersehbar sind und das Bild der Reise nicht wesentlich
beeinträchtigen. Für vermittelte Leistungsangebote haften wir nicht.
5. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss
Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn
nachweisbar und erst nach Vertragsschluss konkret eintretend eine
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den
genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben-
oder Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. b)
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären. c)
Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d)
Die Rechte nach Ziff. 5. c) hat der Reisende unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt des Kunden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen. Erfolgt der
Rücktritt, ganz gleich aus welchem Grund, wird vorbehaltlich der unten
folgenden Staffelung immer eine Gebühr von mind. 5% des
Gesamtreisepreises für Bearbeitung erhoben; die Geltendmachung eines
höheren Schadenbetrages bleibt vorbehalten. Massgeblich für den Lauf der
Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns in Neumünster.
Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Für Busreisen
mit Fährbuchungen, Flug-, Eintrittskartenarrangements und in
osteuropäische Staaten gelten folgende Stornogebühren (Richtwerte): bis
60 Tage vor Reisebeginn 10% mindest. 50,– bis 31 Tage vor Reisebeginn
20% mindest. 75,– bis 15 Tage vor Reisebeginn 30%, ab 14 Tage vor
Reisebeginn mindest. 60% des Reisepreises. Bei den übrigen Busreisen
gelten folgende Stornogebühren (Richtwerte): bis 30 Tage vor Reisebeginn
10% mindest. 25,– bis 22 Tage vor Reisebeginn 20%, bis 15 Tage vor
Reisebeginn 30%, bis 7 Tage vor Reisebeginn 40%, ab 6. Tage vor
Reisebeginn mind. 60% des Reisepreises Eintrittskarten, z.B Konzerte,
Formel 1, Theater etc. können nicht rückerstattet werden. Die
Stornogebühr beträgt 100 % des Kartenpreises. Bei Nichterscheinen zur
Abreise, Versäumen der Abfahrtzeit oder Abbruch der Reise ohne
Stornierung, erheben wir 100% des Reisepreises. Sämtliche
Stornopauschalen werden erhoben, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung (en)
ergeben. Die angegebenen Preisstaffeln stellen Richtwerte dar, die in
speziellen Fällen überschritten werden können. Wir behalten uns vor,
durch Stornierung entstandene höhere Schäden geltend zu machen. Dem
Reisesenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei
nicht oder in geringerem Umfange entstanden.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 25,–
verlangen, soweit er nicht einen höheren Schaden nachweist, dessen Höhe
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der
Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten
ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiserfordernissen genügt
und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. b) Der Reisende und der Dritte haften dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. c) Der
Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
pauschaliert auf 25,– ; Ihnen wird ausdrücklich der Nachweis gestattet,
ein Schaden sei nicht oder in geringerem Umfange entstanden.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre
des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass seine weitere
Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht
mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an
sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem
Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf
eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise
nicht durchgeführt wird. b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die
Erklärung nach Ziff. 11.a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht
erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis drei Wochen vor Reisebeginn
zugehen lassen. c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11.c) dem
Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des
Reiseveranstalters geltend zu machen. e) Macht der Reisende nicht von
seinem Recht nach Ziff. 11.c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden
gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien,
hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschliessungen,
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichgewichtige Fälle), berechtigen beide Teile allein nach Massgabe
dieser Vorschriften zur Kündigung. b) Im Falle der Kündigung kann der
Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen
eine nach § 441 III des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende
Entschädigungen verlangen. c) Der Reiseveranstalter ist im
Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der
Vertragsaufhebung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. d) Die
Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst
sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der
Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäss, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismässigen Aufwand
erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw.
einer gleichwertigen Ersatzleistung. b) Der Reisende kann eine
Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die
Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht
erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht
erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem
Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft
die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu. c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der
Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe
schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe
verweigert, oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige
Selbsthilfe rechtfertigt. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe
setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den
Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die
Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das
gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar
ist. e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind
der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und
der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen massgeblich (vgl. §
441 III des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein
Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Massnahmen
zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung vom Reisevertrag nicht umfasst, so hat der
Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen nach den §§ 651 c) bis
651 f) BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend
gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten konnte oder die Ansprüche auf deliktischer
Handlung beruhen. b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 14.a)
verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen
Reiseende jedoch mit der Einschränkung, dass die Verjährungsfrist von
einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch
den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer
14.a betroffenen Ansprüche in zwei Jahren. c) Im Übrigen gilt,
insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, die
regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren d) Die Abtretung von
Mängelansprüchen ist unzulässig.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über
wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen
Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der
Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung
zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt
sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm
bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche
Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten
Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten
werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht
rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise
verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den
entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
16. Koffer
Koffer sollten die üblichen Masse nicht überschreiten. Übergrosse Koffer
können zurückgewiesen werden, wenn der Kofferraum nicht zur
Unterbringung aller Gepäckstücke ausreicht. Wir befördern kostenlos p.
Pers. 1 Koffer und 1 Reisetasche, das Reisegepäck ist nicht versichert.
Wir übernehmen keine Haftung.
17. Reise-Versicherungen
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung! Des
Weiteren besteht die Möglichkeit zum Abschluss von Reisegepäck-,
Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung. Genaue Informationen
erhalten Sie in unserem Reisebüro.
18. Haftungsbeschränkungen
a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt aa)
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder ab) soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. b) Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann
sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese
Vorschriften berufen. c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten,
für die Fremdleistungen anderer Leistungsträger in Anspruch genommen
werden (z.B. Theatervorstellungen, Ausstellungen, Schiffspassagen,
Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln). Das gilt insbesondere für
Zusatzprogramme im Verlaufe der Reise. Unberührt bleiben unsere
Vermittlerpflichten. d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben
unberührt.
19. Sitzplatzreservierung
Auf der Reisebestätigung ist in der Regel eine Sitzplatznummer
ausgewiesen. Änderungen der Sitzplatznummer behalten wir uns aus
organisatorischen Gründen ausdrücklich vor.
20. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht
die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
21. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
VERANSTALTER: DEHN REISEN GmbH & Co. KG, 24534 Neumünster,
Friedrichstrasse 10-12, Telefon 04321-12055, Telefax 04321-15560

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